Fahrlehrerfortbildung

Fahrlehrerfortbildung gem. § 53 Abs. 1 FahrlG

Gemäß § 53 Abs. 1. FahrlG müssen Fahrlehrer:innen alle 4 Jahre eine 3-tägige Fortbildung an aufeinanderfolgenden Tagen besuchen oder 4 einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum. Fristbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Erteilungsjahres der Fahrlehrerlaubnis, Fristende ist der 31.12. des 4. Jahres.

  • Seminarleiter:innen nach § 45 FahrlG oder § 46 FahrlG müssen zusätzlich zu der allgemeinen Fahrlehrerfortbildung alle zwei Jahre an Fortbildungen für Seminarleiter:innen nach § 53 (2) FahrlG teilnehmen.
  • Ausbildungsfahrlehrer:innen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung nach § 53 (3) FahrlG teilzunehmen.

Der Gesetzgeber hat eine Bonusregelung für die Fortbildungen nach §53 Abs.1 FahrlG eingeführt:
Von dieser Bonusregelung können Fahrlehrer:innen Gebrauch machen, wenn sie sich für die 4-Tägige Fortbildungen nach § 53 Abs. 1 FahrlG entscheiden. Seminarleiter, Ausbildungsfahrlehrer oder pädagogische Überwacher:innen erhalten für die Fortbildungen, die sie in diesen Bereichen absolvieren, bis zu 3 Tage Bonus auf die allgemeine Fortbildung innerhalb dieses Zeitraums.

Die Durchführungsverordnung zum FahrlG gibt die Themen vor, welche für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer:innen von Bedeutung sind und deshalb behandelt werden. Inhalte sind die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts, die Änderungen der Verhältnisse im Straßenverkehr, die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des Unterrichts, Verkehrspädagogik, verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven, betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen oder alternative Antriebsformen, sowie Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.

Wir bieten folgende 1-tägige oder 3-tägige Fahrlehrerfortbildungen an:

  • Allgemeine Fahrlehrerfortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG
  • Fortbildung für Seminarleiter:innen (ASF/FES) nach § 53 Abs. 2 FahrlG
  • Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer:innen nach § 53 Abs. 3 FahrlG
  • Kombi-Fortbildung für Fahrlehrer:innen § 53 FahrlG Abs. 1 und Ausbilder:innen §7 BKrFQV

Fragen und Antworten zu Fahrlehrerfortbildung

Muss ich als bereits ausgebildete:r Fahrlehrer:in regelmäßig Fortbildungen besuchen um meine aktive Fahrlehrer-Erlaubnis zu erhalten?

  • Ja, nach § 53 Abs.1 FahrlG besteht die Verpflichtung: Alle 4 Jahre die Teilnahme an 3-tägigem Fortbildungslehrgang (entweder an 3 aufeinander folgenden Tagen mit 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten oder bei nicht aufeinander folgenden Tagen: Fortbildung von insgesamt 4 Tagen).

Welche Fortbildungspflichten bestehen für Ausbildungsfahrlehrer?

  • Über die 3-tägige allgemeine Fortbildung alle 4 Jahre hinaus gilt für Ausbildungsfahrlehrer (nach § 16) die Verpflichtung alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.

Welche Fortbildungspflichten bestehen für Fahrlehrer mit Seminarerlaubnis Aufbauseminar (ASF) und/ oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (FES)

  • Über die allgemeine 3-tägige Fortbildung alle 4 Jahre hinaus gilt für Fahrlehrer mit Seminarerlaubnis Aufbauseminar (ASF) und/ oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (FES) (§ 53 FahrlG Abs. 2) die Verpflichtung alle 2 Jahre die Teilnahme an einer 1-tägigen Fortbildung teilzunehmen.
  • Wenn für ASF & FES Seminarerlaubnisse vorliegen, muss für jede Seminarerlaubnis eine 1-tägige Fortbildung alle 2 Jahre besucht werden.

Welche Fortbildungspflichten  bestehen für Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation / zur Weiterbildung durchführen?

  • Über die allgemeine 3-tägige Fortbildung alle 4 Jahre hinaus, gilt für Ausbilder die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation / zur Weiterbildung durchführen  die Verpflichtung alle 4 Jahre an einem 3-tägigen Fortbildungslehrgang mind. 3 Tage à 8 Zeitstunden (§ 7 BKrFQV) teilzunehmen. Diese kann mit der Fortbildung nach § 53 FahrlG Abs. 1 kombiniert werden, wenn die Themen inhaltlich zu den Fortbildungsthemen nach FahrlG und BKrFQV passen. Sodass der Fortbildungspflicht innerhalb von 4 Tagen als Ausbilder nach § 7 BKrFQV und § 53 FahrlG Abs. 1 nachgekommen werden kann.

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